Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung

CoronaEinreiseV 2021-09

§ 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen

Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 § 9